5.3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf die abweichende Beurteilung von Dr. med. J._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und des Psychologen Dr. phil. K._____ in deren Stellungnahmen vom 5. Januar 2023 (VB 190, S. 1 ff.) und vom 11. März 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 3). Entgegen der dort vertretenen Ansicht begründet Dr. med. H._____ indes einlässlich, weshalb seines Erachtens keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden könne. So zeigt er zahlreiche Inkonsistenzen in den Angaben des Beschwerdeführers auf.