vgl. VB 170.1, S. 14 f.) und auch mit Blick auf die bisherigen Behandlungen und die inkonsistenten Beschwerdeangaben sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer auf verschiedene anonyme Verdachtsmeldungen bezüglich eines möglichen ungerechtfertigten Leistungsbezugs (vgl. VB 68.1, S. 1 f.) hin angeordneten und zwischen dem 9. Mai sowie dem 27. August 2016 an dreizehn Tagen durchgeführten Observation des Beschwerdeführers (vgl. VB 68.2) sei davon auszugehen, dass aus - 11 - psychiatrischer Sicht "zu keinem Zeitpunkt" eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (VB 170.1, S. 16 ff.).