Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Die Rechtsprechung verlangte indes bereits vor dem Zeitpunkt der Rentenzusprache, dass eine begutachtende medizinische Fachperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen im Sinne einer fachärztlichen Ausbildung verfügen muss (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts I 779/01 vom 16. Oktober 2002 E. 4.1). Auch diesbezüglich besteht demnach ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG. Die Beschwerdegegnerin war demnach berechtigt, auf die bisherige Invalidenrente des Beschwerdeführers zurückzukommen.