Dieses Fehlen einer Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit stellt als Anwendung eines rechtlich falschen Invaliditätsbegriffs (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_2/2018 vom 15. Februar 2018 E. 5.1 und 8C_846/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 1.4) beziehungsweise stellen die (nicht aufgelösten) Widerspruche hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung als Verletzung des Untersuchungsgrundsatz (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2.2 und 9C_19/2008 vom 29. April 2008 E. 2.1) einen Wiedererwägungsgrund dar.