4.2. Sowohl zum – hier massgebenden (vgl. statt vieler BGE 147 V 167 E. 6 S. 171) – Zeitpunkt der Mitteilung vom 28. Mai 2004 als auch bereits zur Zeit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2003 beziehungsweise zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2002 bestanden nach dem soeben Dargelegten klare Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren. Es fanden indes zu keiner Zeit zureichende sachverhaltliche Abklärungen zur Beantwortung der Frage statt, ob die psychischen Beschwerden durch psychosoziale Belastungsfaktoren ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in diesen aufgehen. Dazu äusserte sich jedenfalls weder Dr. med.