Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie im Jahr 1997 seien "massive psychische Störungen aufgetreten die bis heute persistieren" würden, und die Grund für die Zusprache einer Invalidenrente gewesen seien. Der Gesundheitszustand sei stationär und die "IV-Rente […] weiterhin berechtigt" (VB 7, S. 31). Auch der Beschwerdeführer hatte bereits am 31. März 2004 einen unveränderten Gesundheitszustand angegeben (VB 7, S. 38).