_ attestierte schliesslich bei Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischem Syndrom (ICD-10 F32.3) sowie einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) eine volle Arbeitsunfähigkeit (VB 7, S. 124 ff.). Gestützt auf dieses Gutachten sprach die IV-Stelle des Kantons Zug dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem RAD (vgl. VB 7, S. 127) mit Verfügung vom 9. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2002 zu (VB 7, S. 135 f. und S. 139 f.).