Bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 0 % bestehe daher ab dem 31. August 2018 kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr, weshalb diese auf jenes Datum hin aufzuheben sei (VB 193). Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, es könne nicht auf das psychiatrisch-neuropsycho- logische SMAB-Gutachten vom 6. September 2021 abgestellt werden. Zudem sei selbst diesem keine anspruchserhebliche Verbesserung seines Gesundheitszustands zu entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente nicht habe revisionsweise aufheben dürfen.