2.5. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 wurden die Parteien unter Einräumung einer Frist von 10 Tagen zur allfälligen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der bisherigen ganzen Invalidenrente allenfalls ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben sein könnte und dass das Gericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen die Frage prüfen wird, ob die Revisionsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2023 allenfalls mit der substituierten Begründung -4- der Wiedererwägung zu schützen sei. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 6. November 2023 im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest.