Nachdem der Beschwerdeführer hiergegen Einwände erhoben hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2021 eine entsprechende Zwischenverfügung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.52 vom 12. April 2021 ab. 1.3. Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten der SMAB wurde am 6. September 2021 erstattet. Gestützt darauf und nach Rücksprache mit dem RAD stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vor- -3-