1.2. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach abermaliger Rücksprache mit dem RAD durch die ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, bidisziplinär psychiatrisch-orthopä- disch begutachten. Das Gutachten wurde am 3. August 2020 erstattet. Weil der RAD dieses für nicht nachvollziehbar hielt, erachtete die Beschwerdegegnerin die Durchführung einer neuerlichen – nun psychiatrisch-neu- ropsychologischen – Begutachtung durch die SMAB AG, St. Gallen, für notwendig. Nachdem der Beschwerdeführer hiergegen Einwände erhoben hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2021 eine entsprechende Zwischenverfügung.