Das Gutachten wurde am 15. Januar 2016 erstattet. In der Folge gingen der Beschwerdegegnerin mehrere anonyme Hinweise auf einen möglicherweise ungerechtfertigten Leistungsbezug zu, weshalb sie den Beschwerdeführer zwischen dem 9. Mai und dem 27. August 2016 an dreizehn Tagen observierte. Schliesslich ordnete die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch die SMAB an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2017.288 vom 27. September 2017 ab. Das Gutachten wurde am 15. Dezember 2017 erstattet.