4.4. Betreffend die weiteren Kriterien der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit hat sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung nicht geäussert. Der diesbezügliche Sachverhalt erweist sich insbesondere hinsichtlich der Zweckmässigkeit denn auch als illiquide. So wird bspw. noch zu erheben sein, ob sich (etwa aufgrund der notwendigen Trainingsfrequenz, zu welcher bisher keine ärztlichen Einschätzungen vorliegt) eine Abgabe des Geräts nach Hause effektiv als notwendig erweist (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 265/01 vom 31. März 2004 E. 4.3).