4.3. Der Beschwerdeführer stellt die Schlussfolgerungen des BSV betreffend die Auseinandersetzung mit den entsprechenden wissenschaftlichen Abhandlungen nicht in Abrede (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.). Allerdings hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil I 65/06 vom 3. August 2006 in genereller Weise und aufgrund der Art der Erkrankung für den vorliegenden Fall einschlägig festgehalten, dass die muskelkräftigende Wirkung der strittigen Therapie (in diesem Fall mit einem Giger MD medical device kid) bei am Nervensystem erkrankten Patienten wissenschaftlich belegt sei. Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte dazu aus, die -6-