S. 117; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 897/05 vom 13. Februar 2006 E. 2). Entscheidend sind dabei das Ergebnis der Erfahrungen und der Erfolg einer bestimmten Therapie (BGE 121 V 289 E. 7a S. 299 mit Hinweisen). Die Methode hat auf soliden, ausreichenden experimentellen Unterlagen zu beruhen. Die Wirkung einer Therapie muss nach naturwissenschaftlichen Kriterien objektiv feststellbar, der Erfolg reproduzierbar und der Kausalzusammenhang zwischen dem therapeutischen Agens und seiner Wirkung ausgewiesen sein (BGE 133 V 115 E. 3.2.1 S. 118; vgl. auch Rz. 1219 KSME sowie zum Ganzen: