4. 4.1. Wirksamkeit meint die Tatsache der allgemeinen Eignung zur Zielerreichung. Eine Leistung gilt als wirksam, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten medizinischen Nutzen hinzuwirken (BGE 133 V 115 E. 3.1 S. 116; Urteil des Bundesgerichts 9C_572/2015 E. 4.3). Es reicht nicht aus, die Wirksamkeit einer Behandlungsmethode einzelfallbezogen und retrospektiv aufgrund der jeweiligen konkreten Behandlungsergebnisse zu beurteilen (BGE 133 V 115 E. 3.2.1 S. 118; BGE 123 V 53 E. 4b S. 66), vielmehr hat eine prognostische Sichtweise Platz zu greifen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 5/06 vom 21. August 2006 E. 3.2; RKUV 2004 KV 307 [K 112/03] S. 468 E. 5.1;