" Dem Versicherten seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen bzw. die Kostengutsprache für den Erwerb des Therapiegeräts Giger MD® baby Hybrid zu erteilen." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 4. April 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Abgabe des Geräts GIGER MD medical device baby Hybrid im Rahmen medizinischer Massnahmen mit Verfügung vom 9. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 73) zu Recht verneint hat. -3-