Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin entsprechende Abklärungen. Sie nahm dabei mehrmals Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, keine Kostengutsprache für das Trainingsgerät zu erteilen. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hatte, tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen, hielt erneut mehrfach Rücksprache mit dem RAD und legte die Angelegenheit zur Prüfung der Wissenschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vor.