1. Der am 10. August 2019 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 1. April 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin anerkannte das Vorliegen eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 des Anhangs zur (damals geltenden) GgV (angeborene cerebrale Lähmungen) und leistete Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Physiotherapie, Unterschenkel-Orthesen, orthopädische Spezialschuhe). Am 27. März 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Abgabe des Trainingsgeräts GIGER MD baby Hybrid. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin entsprechende Abklärungen.