Bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 75'748.25 und des Invalideneinkommens von Fr. 48'991.60 (Fr. 65'322.10 x 0.75 [maximal möglicher Abzug vom Tabellenlohn] = Fr. 48'991.60) würde per November 2021 ein Invaliditätsgrad von 35 % ([Fr. 75'748.25 - Fr. 48'991.60] / Fr. 75'748.25 x 100 = 35.32; gerundet gemäss BGE 130 V 121 = 35 %) resultieren. Da damit – selbst unter Berücksichtigung des höchstmöglichen und vorliegend offensichtlich nicht gerechtfertigten Abzuges vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % – kein rentenbegründender IV-Grad besteht, ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2023 (VB 94) im Ergebnis zu bestätigen.