Gemäss den beweiskräftigen RAD-Stellungnahmen war und ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit – ausser von September 2020 bis Mai 2021 – zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.3. hiervor). Mit der Tätigkeit auf dem 2. Arbeitsmarkt bei der Stiftung E._____ mit einem Pensum von 78 % (VB 75) schöpft der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich aus. Daher ist rechtsprechungsgemäss bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f. mit Hinweis).