In medizinischer Hinsicht ist vorliegend festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2021 in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit medizinisch-theoretisch voll arbeitsfähig ist (VB 86 S. 5; 93 S. 3). Das definierte Belastungsprofil enthält damit zwar gewisse Einschränkungen, trotzdem sind die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen -9-