8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.1.1; 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1). 4.2.3. Der 1965 geborene Beschwerdeführer war im für die Beurteilung der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit (spätestens) massgebenden Zeitpunkt (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16 mit Hinweisen) der RAD-Beurteilung vom 6. Februar 2023 (VB 93) noch nicht ganz 58 Jahre alt und hatte damit noch eine massgebliche Erwerbsdauer von rund sieben Jahren vor sich. In medizinischer Hinsicht ist vorliegend festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2021 in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit medizinisch-theoretisch voll arbeitsfähig ist (VB 86 S. 5; 93 S. 3).