4. 4.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers ist vorliegend entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 94 S. 1) davon auszugehen, dass die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist. Denn als angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers ist seine zuletzt mehrjährig ausgeübte Tätigkeit als Logistiker zu betrachten (VB 7 S. 1; 10 S. 1 f.; 14) und diese Tätigkeit ist wohl nicht als leicht bis intermittierend mittelschwer zu qualifizieren (vgl. VB 7 S. 1; 10 S. 6).