Dem Schreiben der C._____ vom 10. Februar 2023 (BB 2) sind zudem keine Aspekte zu entnehmen, welche die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen vermöchten (BGE 121 V 362 E. 1b in fine; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2019 vom 5. November 2019 E. 2). Sollte es seit der Verfügung vom 14. Februar 2023 (VB 94) zu einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sein, wäre diese gegebenenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen.