psychologischen Betreuung. Insgesamt bestehen damit keine gewichtigen Anhaltspunkte für ein anspruchsrelevantes psychisches Krankheitsbild. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere diesbezügliche Abklärungen verzichtete (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.2.6; 8C_451/2016 E. 4.5). Dem Schreiben der C._____ vom 10. Februar 2023 (BB 2) sind zudem keine Aspekte zu entnehmen, welche die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen vermöchten (BGE 121 V 362 E. 1b in fine;