Ausser dem pauschalen Hinweis des Hausarztes Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht vom 13. Dezember 2022, dass rezidivierende depressive Episoden mit temporärer antidepressiver Medikation vorlägen (VB 90), finden sich in den medizinischen Akten keine fachärztlich erhobenen psychiatrischen Diagnosen (BGE 130 V 396 E. 5.3. S. 398). Der Beschwerdeführer befand sich überdies im vorliegend massgebenden Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung nach Lage der Akten nicht in psychiatrischer Behandlung oder in einer fachärztlich delegierten -7-