tiv empfundenen Arbeitsunfähigkeit. Hinsichtlich der in Aussicht gestellten Erstkonsultation bei der C._____ am 24. Mai 2023 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2), ist darauf hinzuweisen, dass der Verfügungserlass grundsätzlich den Endzeitpunkt des relevanten Geschehens für den zu berücksichtigenden Sachverhalt markiert (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 134 V 392 E. 6 S. 397; 130 V 445 E. 1.2 S. 446). Ausser dem pauschalen Hinweis des Hausarztes Dr. med.