Das subjektive Empfinden der versicherten Person, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt, kann für sich allein nicht massgebend sein. Es ist Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 S. 261). Daher begründet auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass seine Leistungsfähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz mit sehr leichter Belastung in einem Pensum von 78 % nur 49 % betrage (vgl. Beschwerde S. 2), keine Zweifel an den RAD-Beurteilungen.