2.1.1. Am 28. November 2022 hielt RAD-Ärztin Dr. med. B._____ fest, der Beschwerdeführer habe im April 2020 erstmals über Belastungsluftnot geklagt. Im September 2020 habe die Luftnot stark zugenommen. In einer dringlich durchgeführten kardiologischen Untersuchung sei eine eingeschränkte Pumpfunktion des Herzes festgestellt worden. Nachdem eine Koronarangiografie durchgeführt worden sei, sei eine koronare Herzkrankheit festgellt worden; daraufhin seien eine Gefässdilatation und Stent-Ein- lagen vorgenommen worden. Daneben sei eine dilatative Kardiomyopathie bestätigt worden (VB 86 S. 4).