2. Es sei fachärztlich abzuklären, ob der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung i.S.v. rezidivierende[n] depressiven Episoden und an neuropsychologischen Defiziten leidet und ggf. in welchem Umfang sich daraus eine relevante Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit ergibt. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.