urteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und erneuter Rücksprache mit dem RAD wies sie das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Februar 2023 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 14. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Invalidenversicherung SVA Aargau vom 14. Februar 2023 betreffend Abweisung des Leistungsbegehrens vom 8. Mai 2021 sei aufzuheben.