Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.136 / lf / nl Art. 131 Urteil vom 27. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. Februar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1965 geborene Beschwerdeführer meldete sich – nachdem ihm auf Gesuch vom 4. September 2016 hin von der zu diesem Zeitpunkt zustän- digen Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle So- lothurn) berufliche Massnahmen zugesprochen worden waren und das Leistungsbegehren anschliessend aufgrund der Erlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit Verfügung vom 4. Mai 2018 abgewiesen worden war – am 8. Mai 2021 bei der infolge Wohnortwechsels neu zuständigen Be- schwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte da- raufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte eine Aktenbe- urteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Nach durchgeführ- tem Vorbescheidverfahren und erneuter Rücksprache mit dem RAD wies sie das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Februar 2023 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 14. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Invalidenversicherung SVA Aargau vom 14. Februar 2023 betreffend Abweisung des Leistungsbegehrens vom 8. Mai 2021 sei aufzuheben. 2. Es sei fachärztlich abzuklären, ob der Beschwerdeführer an einer psy- chischen Erkrankung i.S.v. rezidivierende[n] depressiven Episoden und an neuropsychologischen Defiziten leidet und ggf. in welchem Umfang sich daraus eine relevante Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit ergibt. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Mai 2023 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten be- willigt. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Februar 2023 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 94) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2023 (VB 94) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für All- gemeine Innere Medizin, vom 28. November 2022 (VB 86) und 6. Februar 2023 (VB 93). 2.1.1. Am 28. November 2022 hielt RAD-Ärztin Dr. med. B._____ fest, der Be- schwerdeführer habe im April 2020 erstmals über Belastungsluftnot ge- klagt. Im September 2020 habe die Luftnot stark zugenommen. In einer dringlich durchgeführten kardiologischen Untersuchung sei eine einge- schränkte Pumpfunktion des Herzes festgestellt worden. Nachdem eine Koronarangiografie durchgeführt worden sei, sei eine koronare Herzkrank- heit festgellt worden; daraufhin seien eine Gefässdilatation und Stent-Ein- lagen vorgenommen worden. Daneben sei eine dilatative Kardiomyopathie bestätigt worden (VB 86 S. 4). Unter entsprechender Therapie habe sich die linksventrikuläre Pumpfunktion rasch gebessert und im weiteren Verlauf normalisiert. Die Leistungsfähigkeit habe sich ebenfalls gebessert, sei aber noch immer etwas eingeschränkt, was zum Teil auf eine chronotrope In- kompetenz bei Betablockade und zum Teil auf eine vermutete und bereits 2020 schon einmal diagnostizierte chronisch-obstruktive Lungenerkran- kung zurückzuführen sein könnte. Dies beeinflusse die Arbeitsfähigkeit in körperlich schweren Tätigkeiten, zum Teil auch in mittelschweren Tätigkei- ten, jedoch nicht in körperlich leichten Tätigkeiten. Weiterhin seien leicht erhöhte Kreatininwerte dokumentiert. Anamnestisch seien die Werte nach der Katheter-Intervention deutlich erhöht gewesen. Aktuell seien sie leicht erhöht und würden die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen. Wegen der Rü- ckenschmerzen sei im Januar 2021 eine MRI-Untersuchung der Lenden- wirbelsäule durchgeführt worden. Hier hätten sich Abnutzungserscheinun- gen und eine kleine Herniation, aber ohne Kompression oder Verlagerung nervaler Strukturen, gefunden. Die Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten sei dadurch nicht eingeschränkt. Es sei nicht klar, welches die angestammte Tätigkeit sein könnte. In einer körperlich leichten bis intermit- tierend mittelschweren Tätigkeit bestehe medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit. Ab September 2020 sei die Arbeitsfähigkeit zunächst auf- gehoben und dann eingeschränkt gewesen. Ab Mai 2021 habe sich die -4- Pumpfunktion wieder normalisiert und es habe medizinisch-theoretisch wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (VB 86 S. 5). 2.1.2. In ihrer Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2023 hielt Dr. med. B._____ fest, es liege inzwischen ein neuer Bericht des Hausarztes vom 13. Dezember 2022 (VB 90) vor. Darin bestätige dieser die koronare Herzkrankheit und die Kardiomyopathie, durch die die Pumpfunktion hochgradig einge- schränkt gewesen sei, die sich im Verlauf jedoch normalisiert habe. Dies stimme mit der Einschätzung des Kardiologen und ihrer versicherungsme- dizinischen Einschätzung überein. Ausserdem werde die chronisch-ob- struktive Lungenkrankheit Grad II-III bei inzwischen sistiertem Nikotinkon- sum genannt. Die COPD sei bereits im Jahr 2020 diagnostiziert und in der letzten RAD-Stellungnahme gewürdigt worden. Die chronische Nierenin- suffizienz sei ebenfalls gewürdigt worden. Es seien auch extra die aktuellen Laborwerte eingeholt worden, die ein leicht erhöhtes Serumkreatinin zeigen würden. Die Veränderungen an der Lendenwirbelsäule seien im Bericht vom Jahr 2021 erwähnt und in der letzten RAD-Stellungnahme ebenfalls gewürdigt worden (VB 93 S. 2). Der Hausarzt halte den Beschwerdeführer lediglich für eine leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit belastbar. Dies stimme mit der RAD-Beurteilung vom 28. November 2022 überein. Rezidi- vierende depressive Episoden mit temporärer antidepressiver Medikation seien erstmals im aktuellen Bericht des Hausarztes erwähnt. Eine fachärzt- liche Bestätigung der Diagnose liege nicht vor und offensichtlich bestehe aktuell keine Beeinträchtigung mit Behandlungsnotwendigkeit. Neuropsy- chologische Defizite würden nicht erwähnt. Zusammenfassend würden die medizinischen Einwände und die Stellungnahme des Hausarztes die RAD- Beurteilung vom 28. November 2022 nicht zu beeinflussen vermögen und es seien keine weiteren Abklärungen angezeigt (VB 93 S. 3). 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c -5- S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 2.2.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei nicht einverstan- den damit, dass die Beschwerdegegnerin und der RAD eine medizinisch- theoretische 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne weitere Abklärung annehmen würden. Seine Erkrankungen seien eine Kumulation von Herz-, Lungen- und Niereninsuffizienz, eines Bandscheibenvorfalles sowie von Depressio- nen. Seine Leistungsfähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz mit sehr leichter Belastung betrage in einem Pensum von 78 % nur 49 %. Sein Hausarzt habe ihn zur Abklärung und Therapie in die C._____ überwiesen. Insgesamt seien seine Einschränkungen und deren Auswirkung ungenü- gend abgeklärt worden, da weder medizinische Abklärungen noch Abklä- rungen betreffend Belastbarkeit im geschützten Arbeitsplatz oder im ersten Arbeitsmarkt stattgefunden hätten (vgl. Beschwerde S. 2). 3.2. Die Berichte der RAD-Ärztin Dr. med. B._____ vom 28. November 2022 (vgl. E. 2.1.1. hiervor) und 6. Februar 2023 (vgl. E. 2.1.2. hiervor) sind in sich schlüssig und plausibel begründet. Die Akten, auf die sie sich stützte (VB 86 S. 2 ff.; 93 S. 2), beruhen auf verschiedenen persönlichen sowie bildgebenden Untersuchungen und ergeben ein vollständiges Bild betref- fend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 2.2.3. hiervor). Dr. med. B._____ kam in Kenntnis und Würdigung dieser medizi- nischen Vorberichte und der vom Beschwerdeführer angegebenen Be- schwerden zu ihrer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer in körperlich leichten bis intermittierend mittelschwe- ren Tätigkeiten medizinisch-theoretisch – ausser von September 2020 bis -6- Mai 2021 – voll arbeitsfähig (gewesen) sei (VB 86 S. 5). Dem widerspre- chende, begründete Arbeitsfähigkeitseinschätzungen lassen sich den Ak- ten nicht entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in der Gesamtheit würden all seine Beschwerden zu einer höhergradigeren Einschränkung seiner Arbeitsfä- higkeit führen, ist darauf hinzuweisen, dass die subjektiven Beschwerde- angaben der versicherten Person für die Begründung einer Arbeitsunfähig- keit allein nicht genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2021 vom 4. Januar 2022 E. 4.2.2). Vielmehr muss im Rahmen der sozialversiche- rungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Beschwerde- angaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Be- funde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Beschwerdeangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.4 S. 556). Das subjektive Empfinden der versicherten Person, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt, kann für sich allein nicht massgebend sein. Es ist Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 S. 261). Daher begründet auch der Hinweis des Be- schwerdeführers, dass seine Leistungsfähigkeit an einem geschützten Ar- beitsplatz mit sehr leichter Belastung in einem Pensum von 78 % nur 49 % betrage (vgl. Beschwerde S. 2), keine Zweifel an den RAD-Beurteilungen. Denn aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sind nicht die tatsächlich von ihm geleisteten Arbeitsstunden oder die dabei erbrachte Leistungsfä- higkeit relevant, sondern das ihm medizinisch-theoretisch zumutbare Ar- beitspensum. Insgesamt wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt, dies ist jedoch – wie dargelegt – nicht ausreichend für die Begründung der vom Beschwerdeführer subjek- tiv empfundenen Arbeitsunfähigkeit. Hinsichtlich der in Aussicht gestellten Erstkonsultation bei der C._____ am 24. Mai 2023 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2), ist darauf hinzuweisen, dass der Verfügungserlass grundsätzlich den Endzeitpunkt des relevanten Ge- schehens für den zu berücksichtigenden Sachverhalt markiert (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 134 V 392 E. 6 S. 397; 130 V 445 E. 1.2 S. 446). Ausser dem pauschalen Hinweis des Hausarztes Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht vom 13. Dezember 2022, dass rezidivierende depressive Episoden mit temporärer antidepressiver Medikation vorlägen (VB 90), finden sich in den medizinischen Akten keine fachärztlich erhobenen psychiatrischen Diagnosen (BGE 130 V 396 E. 5.3. S. 398). Der Beschwerdeführer befand sich überdies im vorliegend mass- gebenden Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung nach Lage der Akten nicht in psychiatrischer Behandlung oder in einer fachärztlich delegierten -7- psychologischen Betreuung. Insgesamt bestehen damit keine gewichtigen Anhaltspunkte für ein anspruchsrelevantes psychisches Krankheitsbild. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere diesbezügliche Abklärungen verzichtete (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.2.6; 8C_451/2016 E. 4.5). Dem Schreiben der C._____ vom 10. Februar 2023 (BB 2) sind zudem keine As- pekte zu entnehmen, welche die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen vermöchten (BGE 121 V 362 E. 1b in fine; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2019 vom 5. November 2019 E. 2). Sollte es seit der Verfügung vom 14. Februar 2023 (VB 94) zu einer invali- denversicherungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheits- zustandes gekommen sein, wäre diese gegebenenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen. 3.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Aktenbeurtei- lungen von RAD-Ärztin Dr. med. B._____ erwecken (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als voll- ständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweis- würdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf die RAD-Stellungnahmen von Dr. med. B._____ ist demnach in einer kör- perlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit medizinisch- theoretisch – ausser von September 2020 bis Mai 2021 – von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (VB 86 S. 5; 93 S. 3). 4. 4.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers ist vorliegend entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 94 S. 1) davon auszugehen, dass die Anspruchsvoraussetzung ge- mäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist. Denn als angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers ist seine zuletzt mehrjährig ausgeübte Tätigkeit als Logistiker zu betrachten (VB 7 S. 1; 10 S. 1 f.; 14) und diese Tätigkeit ist wohl nicht als leicht bis intermittierend mittelschwer zu qualifizieren (vgl. VB 7 S. 1; 10 S. 6). 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer stellt die Verwertbarkeit der medizinisch-theoreti- schen Restarbeitsfähigkeit in Frage (vgl. Beschwerde S. 2). -8- 4.2.2. Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich (auch bei vorgerücktem Alter; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.) bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ATSG), wo- bei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich- ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundes- gerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theo- retischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeits- marktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsäch- lich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeits- stelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweisen). Recht- sprechungsgemäss kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leis- tungsfähigkeit daher nicht leichthin angenommen werden. An der Massge- blichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entspre- chende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.2 mit Hinweisen). Denn der ausgeglichene Arbeits- markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegen- kommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeits- gelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tä- tigkeit nunmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus- geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht rea- listischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers mög- lich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornhe- rein ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.1.1; 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1). 4.2.3. Der 1965 geborene Beschwerdeführer war im für die Beurteilung der Ver- wertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit (spätestens) massgebenden Zeit- punkt (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16 mit Hinweisen) der RAD-Beurteilung vom 6. Februar 2023 (VB 93) noch nicht ganz 58 Jahre alt und hatte damit noch eine massgebliche Erwerbsdauer von rund sieben Jahren vor sich. In medizinischer Hinsicht ist vorliegend festzustellen, dass der Beschwerde- führer seit Mai 2021 in einer körperlich leichten bis intermittierend mittel- schweren Tätigkeit medizinisch-theoretisch voll arbeitsfähig ist (VB 86 S. 5; 93 S. 3). Das definierte Belastungsprofil enthält damit zwar gewisse Ein- schränkungen, trotzdem sind die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tä- tigkeiten nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der aus- geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen und das Finden einer ent- sprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen -9- würde. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten sind auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt sodann in genügender Zahl vorhanden (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 5.1; 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2). In Würdigung aller Umstände, ins- besondere der medizinisch-theoretisch quantitativ immer noch vollschichti- gen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und der verbleibenden über siebenjährigen Resterwerbsdauer, ist vor dem Hintergrund der bundesge- richtlichen Rechtsprechung von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 4.3. Folglich ist entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 4.1. hiervor) mittels Einkommensvergleichs zu prüfen, ob ein rentenbegründender Invaliditäts- grad vorliegt. Gestützt auf den zuletzt erzielten Verdienst des Beschwerdeführers als Lo- gistiker (VB 7, 37; BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesge- richts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.5.2) ergibt sich, der Nomi- nallohnentwicklung bis 2021 angepasst (Beginn eines allfälligen Rentenan- spruchs), ein Valideneinkommen von Fr. 75'748.25 (Fr. 74'942.40 [im Jahr 2016; VB 10 S. 2] x 103.4/102.3 [indexiert auf das Jahr 2021; BfS, T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2022, Ziff. H 49-53 "Verkehr und Lagerei", 2016 = 102.3, 2021 =103.4] = Fr. 75'748.25). Gemäss den beweiskräftigen RAD-Stellungnahmen war und ist der Be- schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit – ausser von September 2020 bis Mai 2021 – zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.3. hiervor). Mit der Tätigkeit auf dem 2. Arbeitsmarkt bei der Stiftung E._____ mit einem Pen- sum von 78 % (VB 75) schöpft der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfä- higkeit nicht vollumfänglich aus. Daher ist rechtsprechungsgemäss bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abzustel- len (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f. mit Hinweis). Damit ergibt sich ein In- valideneinkommen von Fr. 65'322.10 (Fr. 5'261.00 [BfS, LSE 2020, Monat- licher Bruttolohn {Zentralwert} nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenz- niveau 1, Männer] x 106.0/106.8 [indexiert auf das Jahr 2021; BfS, T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2022, Total, 2020 =106.8, 2021 =106.0] x 41.7/40.0 [BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990–2022, Total, 2021 = 41.7 h] x 12 = Fr. 65'322.10). Da, wie nachfolgend aufgezeigt wird, auch bei Vornahme eines – hier offensichtlich nicht in Frage kommenden – 25%igen Abzugs vom Tabellenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. - 10 - Art. 28 Abs. 2 IVG) resultieren würde, erübrigen sich diesbezügliche Wei- terungen. Bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 75'748.25 und des Invalideneinkommens von Fr. 48'991.60 (Fr. 65'322.10 x 0.75 [maximal möglicher Abzug vom Tabellenlohn] = Fr. 48'991.60) würde per November 2021 ein Invaliditätsgrad von 35 % ([Fr. 75'748.25 - Fr. 48'991.60] / Fr. 75'748.25 x 100 = 35.32; gerundet gemäss BGE 130 V 121 = 35 %) resultieren. Da damit – selbst unter Berücksichtigung des höchstmöglichen und vorlie- gend offensichtlich nicht gerechtfertigten Abzuges vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % – kein rentenbegründender IV-Grad besteht, ist die vorlie- gend angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2023 (VB 94) im Ergebnis zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. 5.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 11 - 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden dem Beschwer- deführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 27. Oktober 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin: Roth Fricker