Dabei sind der Gesundheitszustand (insbesondere in psychiatrischer Hinsicht) sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit im retrospektiven zeitlichen Verlauf bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt zu bestimmen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren zu verfügen. In Anbetracht des unvollständigen medizinischen Sachverhalts erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zu den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens (vgl. Beschwerde S. 7 f.). -9-