Auch wenn – soweit aus den vorhandenen Akten ersichtlich – nie eine konkrete Diagnose gestellt wurde, gestützt auf welche dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, und der Abschlussbericht Psychosomatik vom 18. Mai 2022 (VB 74 S. 17) vorliegt, gemäss welchem die therapeutische Begleitung einvernehmlich beendet wurde, erweist sich die Aktenlage nach dem Gesagten als zu lückenhaft. Aufgrund der vorhandenen Hinweise könnte eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen.