Facharzttitel grundsätzlich in der Lage, die Kohärenz des Berichts eines Kollegen zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 3.2), jedoch war es Dr. med. C. mangels Vorliegens eines fundierten Berichtes eines Kollegen gar nicht möglich, eine rechtsgenügliche Aktenbeurteilung abzugeben.