Damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann, sind solche von der psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabdingbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 5.1). Ob der Beschwerdeführer an einer verselbständigten psychischen Erkrankung leidet oder ob lediglich invaliditätsfremde Faktoren vorliegen, kann aufgrund der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilt werden.