Das klinische Beschwerdebild darf folglich nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen, sondern muss davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde umfassen. Damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann, sind solche von der psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabdingbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 5.1).