E. 3.2.2 S. 552 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2). Je deutlicher psychosoziale Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss sich eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert präsentieren. Das klinische Beschwerdebild darf folglich nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen, sondern muss davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde umfassen.