Auch diese Ausführungen sind vage. Die Aktenlage erweist sich ohne die Beurteilung von Dres. med. H. und I. als unvollständig. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass keine Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung vorliegt, soweit psychosoziale Faktoren selbstständig und insofern direkte Ursachen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind.