So ging der psychiatrische Gutachter davon aus, dass sich im Rahmen der von der Beschwerdeführerin sicherlich als schwierig und problematisch erlebten Scheidungssituation, bei bereits im Vorfeld belastenden psychosozialen Verhältnissen, Beschwerden im Sinne einer depressiven Reaktion und somatoformen Störung entwickelt hätten und diese folglich von den belastenden Faktoren herrührten. Insbesondere emotionale Konflikte oder psychosoziale Belastungen würden die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der somatoformen Schmerzstörung einnehmen (vgl. VB 64.7 S. 7).