Betreffend die diagnostische Zuordnung der psychischen Beschwerden und insbesondere die Bedeutung der – unbestrittenermassen vorhandenen – belastenden psychosozialen Faktoren für die psychische Symptomatik lassen die Akten keine klaren Schlüsse zu. So ging der psychiatrische Gutachter davon aus, dass sich im Rahmen der von der Beschwerdeführerin sicherlich als schwierig und problematisch erlebten Scheidungssituation, bei bereits im Vorfeld belastenden psychosozialen Verhältnissen, Beschwerden im Sinne einer depressiven Reaktion und somatoformen Störung entwickelt hätten und diese folglich von den belastenden Faktoren herrührten.