Es sollten sowohl eine zunehmende "Konfrontation" in Bezug auf die Sinnhaftigkeit und Umsetzung einer Arbeitstätigkeit als auch "strukturgebende" Massnahmen erfolgen. Hierbei gehe es in erster Linie um eine Aufrechterhaltung der noch bestehenden Reststabilität bei erheblich belasteter psychosozialer Situation (VB 64.7 S. 9).