Indes legte er weder nachvollziehbar noch schlüssig dar, wie er unter Berücksichtigung der massgebenden Indikatoren eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % herleitete bzw. begründete. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308).