5. 5.1. 5.1.1. Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität (BGE 145 V 215 E. 4.2 S. 221 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c S. 298), denn sowohl bei somatisch als auch bei psychisch dominierten Leiden besteht kein direkter -5-