1. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befunden. Soweit diese die Zusprache von Eingliederungsmassnahmen beantragt (vgl. Eventualantrag Ziff. 4; Beschwerde S. 2 f.), ist auf die Beschwerde daher mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2018 vom 21. Februar 2019 E. 2 mit Hinweis). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Februar 2023 zu Recht lediglich eine halbe Rente für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2021 und eine Viertelsrente ab 1. November 2021 zugesprochen hat.