Eventualiter 4. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 07.02.2023 (IV-Stelle Aargau) aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine volle IV-Rente zuzusprechen und es seien die geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu finanzieren. 5. Es seien die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen. 6. Es seien dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.