Untersuchung durch med. pract. B._____) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. 5. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens wurde die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradberechnung (VB 94 S. 4 ff.) vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer – nach Lage der Akten im Ergebnis zu Recht – nicht beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2023 (VB 94) damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.