Damit vermögen auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte der Universitätsklinik F._____ keine Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen zu begründen, da darin keine neuen Diagnosen oder Befunde aufgeführt wurden und ebenfalls festgehalten wurde, dass das direkte Korrelat der angegebenen Beschwerden zum MRI fehlen würde, womit sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden nicht vollumfänglich rückschliessen liessen, und PD Dr. med. G._____ zudem die Gehstrecke des Beschwerdeführers nicht vorhersagen könne (BB 4 S. 1).