Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die medizinischen Akten, auf die sich die Kreisärzte sowie Dr. med. D._____ stützten, auf verschiedenen persönlichen Untersuchungen, unter anderem auf mehreren kreisärztlichen Untersuchungen von med. pract. B._____ (VB 11.6; 15.13; 21.5; 46; 54.8; 73.4), beruhen und ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt ergeben (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Die Beurteilungen der Kreisärzte und des RAD-Arztes Dr. med. D._____ (vgl. E. 3.1. hiervor) sind in sich schlüssig, plausibel und fundiert begründet.